Das Wappenwesen in Deutschland unterliegt, soweit es die politischen Gruppen der Bürger, also Staat, Städte, Gemeinden und dgl. angeht, der staatlichen Aufsicht, bzw. was die Staaten selbst betrifft, dem gesetzlichen, dabei auch strafrechtlichen Schutz. In die private Sphäre greift der Staat nicht regulierend, in gewisser Weise aber doch schützend ein. Um diesen, in Deutschland bereits durch Reichsgerichtsurteile garantierten Schutz, rechtswirksam werden zu lassen, bedarf es autonomer Prüfstellen, welche die Sicherstellung unter dem Namen „Wappenrollen“ – ein dem Wort Warenzeichenrolle analoger Begriff – organisiert haben.
- Die wesentliche Funktion eines Wappens ist es, spezifisches und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes, Unternehmens usw. zu sein. Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber in §12 BGB, § 30 HGB, §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz vom 9.5.1961 (BGB1., S. 574) niedergelegten Grundsätzen, dass jedes Individualzeichen wie Familienname, Firmenname, Warenzeichen, Hausmarke, Notarsignet usw. sich von anderen schon existierenden Zeichen gleicher Art hinreichend unterscheiden muss.Zur Wahrung des rechtlich gebotenen Ausschließlichkeitsgrundsatzes sind bei der Schaffung eines Familienwappens folgende Richtlinien zu beachten (Hist Wappen!!!):
„Der Ausschließlichkeitsanspruch die Einmaligkeit eines Wappens“
- Das Recht zur Führung und Nutzung eines Familienwappens steht ausschließlich dem Stifter selbst und denjenigen Personen zu, die er (rechtlich nachweisbar durch Registrierung in der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE) hierzu ermächtigt. Keine andere Person der eigenen oder einer gleichnamigen anderen Familie darf sich daher das Recht anmaßen, das Wappen in irgendeiner Form zu benutzen. Das Recht zur Führung ist ein einklagbares Recht, das in der Rechtsprechung analog zum Recht am Namen nach Paragraph 12 BGB behandelt wird. Wie die Rechtsprechung weiß, gibt es in Deutschland keinen Gesetzestext, der das Recht am Familienwappen eigens schützt. Sie lehnt sich daher an das Namensrecht an und erklärt das Familienwappen zum Namensbestandteil und damit analog zum Paragraphen 12 BGB als schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht
Namensrecht und Wappenrecht
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- Die föderale bundesstaatlichen Kulturvielfalt hat in Deutschland auch regionale Wappenrollen entstehen oder (nach dem Ersten Weltkrieg) wieder entstehen lassen; den bundesrepublikanischen Aspekt aber pflegt die mit Bedacht so genannte ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE
Deren Satzung verpflichtet den Wappen-HEROLD zur Bereitstellung einer Wappenregistrierung. Dabei sind im Verlauf der Jahre nach seiner Entstehung ca. 8000 Familienwappen zur Registrierung gebracht und durch die Publikation in der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE rechtsgültig gesichert worden.
Schutz und Schild – Die Allgemeine Deutsche Wappenrolle
- Schon die Herolde wussten um die Wichtigkeit des dokumentierten Führungsanspruchs und schufen mit ihren Aufzeichnungen auf Pergamentrollen das „Beweismittel“ für rechtmäßigen Wappenbesitz; das war die Geburtsstunde der Wappenrolle.
- In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung des zivilen Wappenwesens und somit auch keine staatliche Aufsicht. PDF Namensrecht und Wappenrecht
- Formaljuristisch steht das Wappen jedoch unter dem erweiterten Schutz des § 12 BGB, der den Namen schützt.
- Heute ist die Voraussetzung für den Erwerb des Schutzes die öffentlich dokumentierte Führung eines Wappens.
- Das kann durch die Registrierung des Wappens und seine Veröffentlichung in einer Publikation, die durch ihre Verbreitung den geforderten Öffentlichkeitscharakter gewährleistet, wie die Allgemeine Deutsche Wappenrolle.
Dein Wappen – Deine Identität
Läßt man die Koppelung Wappen-Familiennamen als einzigen durch allgemeine
Gesetzgebung begründete Grundsatz gelten, so ergibt sich als Konsequenz eine
Trennung bei der Betrachtung historischer und neuerer Wappenführungen sowohl,
was den Kreis der Führungsberechtigten, als auch was deren Weitergabe an
nachwachsende Generationen angeht, folgende Position, die der Wappen-HEROLD,
Deutsche Heraldische Gesellschaft e.V. vertritt:
- Oberstes Prinzip: Das Wappen muß beim Namen bleiben – der Name muß
beim Wappen bleiben! - Ein Familienwappen kann niemals, auch nicht über eine blutsmäßige
Abstammung (zum Beispiel von einer mütterlichen oder großmütterlichen
Linie), auf einen anderen Familiennamen übertragen werden, ohne dass dies
im Wappen selbst durch eine Änderung sichtbar wird. - Daher muß die Bestimmung getroffen werden, dass ein Wappen nur so lange in einer Familie weitergegeben werden kann, wie der Wappenname vom Träger als Familienname (oder als ein Teil dessen) geführt wird.
- Die Festlegung der Führungsberechtigung für neugestiftete Wappen folgt zunächst der klassischen Definition: alle männlichen Nachkommen können ohne besondere Verfügung das Wappen führen und vererben, so lange sie den Wappennamen als Familiennamen führen.
- Ehepartner treten in eine bestehende Wappenführung dann ein, wenn sie den Wappennamen als Familiennamen annehmen.
- Töchter haben die Führungsberechtigung für das Wappen ihres Vaters und damit ihres Geburtsnamens Zeit ihres Lebens inne, auch wenn sie nach einer
Eheschließung einen anderen Familiennamen tragen; sie können aber diese Wappenführung nicht auf den neuen Familiennamen übertragen und somit das
Wappen auch nicht vererben. - Die wappenrechtliche Anlehnung an das neue Namensrecht erlaubt die Vererbung des Führungsanspruchs über Töchter jedoch dann, wenn diese bei ihrer Eheschließung ihren Geburtsnamen (=Wappennamen) als ausschließlichen Ehe- und Familiennamen vereinbaren. Die Abkömmlinge dieser Töchter führen und vererben das Wappen mit dem dazugehörigen Namensteil weiter, jedoch nur so lange, wie der Name mit dem Wappen verbunden bleibt.
- Der einmal festgelegte und danach unveränderliche Wappenname muß zumindest einem Teil des Familiennamens entsprechen (z.B. Familienwappen =
Schön, Familienname = Schön-Stark). - Eine Frau kann also wie ein Mann für sich und ihre Familie ein Wappen stiften. Ein(e) Stifter(in) ist in der Ausdehnung der Führungsberechtigung auf die
Personen aus ihrer/seiner Familie festgelegt, die den Wappennamen als Familiennamen führen. - Wird dabei die Führungsberechtigung über die weibliche Linie weitergegeben, müssen die Punkte 4 und 5 berücksichtigt werden, wenn hierbei die Frau
ihren Namen ändert. - Soll das Wappen über weibliche Linien mit der Konsequenz eines Namenswechsels weitergegeben werden, so muß bei jeder Weitergabe entweder ein unterscheidungskräftiges Beizeichen in das Wappen aufgenommen oder eine individualisierende Farbänderung durchgeführt werden.
- Für die analoge Weitergabe eines Familienwappens würde dies bedeuten: Ein Mann, der den Geburtsnamen seiner Frau als Ehenamen angenommen hat, ob in Verbindung mit seinem Geburtsnamen oder nicht, könnte das Wappen als sein eigenes führen und auf seine Kinder weitervererben. Der Wappenname, der dem Geburtsnamen seiner Ehefrau und dem Ehenamen entspricht, bleibt dabei
erhalten. - Bei dieser Sachlage ist allerdings eine Verfügung des Stifters für den Fall von Ehescheidungen bei Töchtern unerläßlich, dass der Ehename, wenn er der
Mädchenname der Tochter ist, vom geschiedenen Ehemann nicht zusammen mit dem Wappen in eine neue Verbindung übernommen werden kann. - Ein Familienwappen gehört nach der Stiftung der ganzen Familie, weshalb dann auch nur das Plenum über Erweiterungen entscheiden kann. An der Führungsberechtigung bereits vorhandener Wappendarf daher ohne das Einverständnis aller zu einem Wappen Führungsberechtigten nichts geändert werden.
- Bei der Führung historischer Wappen müssen diebislang gepflogenen Richtlinien weiterhin beachtet werden. Die Führung eines solchen ist nur möglich, wenn ein genealogischer Anschluß an die wappenführende Familie in direkter und ununterbrochener männlicher Deszendenz
dokumentiert ist.
Das Schaubild auf der folgenden Seite zeigt den
Vererbungsgang für Familienwappen nach diesen Prinzipien,
wobei die linke Seite die Situation bei den Söhnen und die
rechte Seite diejenige bei den Töchtern veranschaulicht.